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Geltungsbereich
Die nachstehenden
Lieferbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse über Lieferungen
und Leistungen von uns. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung
anerkannt und gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung.
2 Kollidierende Geschäftsbedingungen
Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung.
3 Vertragsabschluß
1 Auf Wunsch unserer Kunden erstellen wir gern ein schriftliches
Angebot. An dieses Angebot halten wir uns drei Monate ab
Ausstellungsdatum gebunden, sofern nicht anders beschrieben.
2 Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande.
3 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des
Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den Besteller keine
unzumutbaren Änderungen erfährt.
4 Preise und Zahlung
1 Bei Bestellung im Zeitraum der Angebotsgültigkeit gelten die Preise
ab Werk, ohne Schmierstoff- Erstausrüstung, sofern nicht im Angebot
anders beschrieben.
Bei Rechnungsstellung im Inland wird die Mehrwertsteuer in ihrer
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Kosten für Verpackung,
Versand, Fracht, Rollgeld, Versicherung, Zollgebühren und sonstige
Nebenkosten trägt der Kunde, sofern nicht
im Angebot / in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten.
Die Vergütung für unsere Leistungen ist entsprechend den Angaben in
der Auftragsbestätigung durchzuführen. Bei Überschreitung des
Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen sowie eines weiteren
Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
2 Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung wegen anderer Forderungen ist
ausgeschlossen.
3 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die
Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
5 Umfang der Lieferung und
Teilleistungen
1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
2 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
6 Lieferzeit
1 Die Lieferzeit zählt ab Eingang der schriftlichen Bestellung und der
Anzahlung auf einem unserer Konten. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches
unseres Unternehmens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich die
Fertigstellung oder die rechtzeitige Ablieferung des Liefergegenstandes
erheblich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei
Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann
von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in
wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
3 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch
mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir
sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden
anschließend mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern.
7 Gefahrenübergang
1 Nach Ablauf der Bereitstellungsfrist oder mit Übergabe zum Versand
geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf
den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns
gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden und
sonstige versicherbare Risiken versichert
8 Mängelgewährleistung
1 Besondere Eigenschaften für unsere Lieferungen sagen wir
grundsätzlich nicht zu, es sei denn, dass sich ein entsprechender
schriftlicher Vermerk in unserer Auftragsbestätigung befindet.
2 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den
vereinbarten technischen Liefervorschriften.
3 Für Mängel der Lieferung übernehmen wir innerhalb von 12 Monaten ab
Datum des Inbetriebnahmeprotokolls Gewährleistung nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen, falls in der Auftragsbestätigung nicht anders
beschrieben.
4 Offensichtliche Mängel und versteckte Mängel sind nach Entdeckung
des Mangels innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt
der Ware schriftlich zu rügen. Der Kunde hat uns zur Vornahme aller
notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
5 Die Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung oder der
Ersatzlieferung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung des
Kunden als berechtigt herausstellt. Wir sind befugt, die Nachbesserung
oder die Ersatzlieferung durch Monteure oder Hilfskräfte unserer Wahl
durchführen zu lassen. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend
gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in dem Umfang zurückgehalten
werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen
Mangel steht.
6 Im Falle der Gewährleistung kann der Kunde eine Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) nur dann verlangen, wenn unsere Bemühungen um Nachbesserung
oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen oder wir solche Maßnahmen
ablehnen. |
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Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige
Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernehmen
wir für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Für ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere fehlerhafte Montage oder
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf
unser Verschulden zurückzuführen sind.
8 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere die Haftung auf
Schadensersatz, übernehmen wir nicht. Eine Haftung für
Folgeschäden/Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der
leichten Fahrlässigkeit bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
9 Haftung für Nebenpflichten
1 Sofern durch unser Verschulden der Liefergegenstand vom Kunden infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen
des Abschnittes 8 entsprechend.
2 Wir geben bei allen Lieferungen die Herstellererklärung im Sinne der
EG-Maschinenrichtlinien 89/392/EWG ab; diese Herstellererklärung wird
Bestandteil des Vertrages und der Gesamtdokumentation.
3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Waren für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
10 Recht des Lieferers auf Rücktritt
Wird uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde sich
in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir unter
angemessener Fristsetzung eine im Geschäftsverkehr anerkannte
Sicherheit für dessen Gegenleistung verlangen. Wird uns innerhalb der
gesetzten Frist die geforderte Sicherheit nicht vorgelegt, sind wir
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
11 Eigentumsvorbehalt
1 Wir behalten uns an den von uns gelieferten Gegenständen das Eigentum
vor, bis keine aus der Bestellung entstandenen Forderungen oder aus
anderen bei Lieferung bestehenden oder künftigen Forderungen mehr
bestehen (erweiterter Vorbehalt). Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des
Kunden besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene
Forderung solange fort, bis der Wechsel vom Besteller eingelöst ist.
Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die
Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.
2 Der Vorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Kunden, die
dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren gegen Dritte erwirbt.
Die Forderungen werden in voller Höhe abgetreten. Der Kunde tritt diese
künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung
ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich
zu benachrichtigen.
4 Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware und geht dadurch das
vorbehaltene Eigentum unter oder verarbeitet der Kunde die von uns nur
bearbeitete Sache, so erfolgt die Verarbeitung für uns in der Weise, dass
wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem
Einkaufswert der gelieferten Sache oder dem Herstellwert unserer
Bearbeitungsleistung an der gelieferten Sache im Verhältnis zum
gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Diese
Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde
durch den Weiterverkauf der der Verarbeitungsklausel unterliegenden
Sachen künftig erwirbt. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf
dieser Sache entstehenden Forderungen mit dem Anteil der
Verarbeitungsklausel an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
5 Unsere Sicherungsrechte hindern den Kunden nicht, über uns gehörige
Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im
normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb
liegt nicht mehr vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt,
Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder
ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Kunde auf
unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug
durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist daher der Kunde
verpflichtet, uns auf erstes Verlangen die Adressen seiner
Drittbesteller bekannt zu geben.
6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
soweit gesetzlich zulässig.
7 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Der
realisierbare Wert der Sicherheiten berechnet sich folgendermaßen:
a. Sachen sind mit dem jeweiligen Kaufpreis anzusetzen.
b. Forderungen sind mit 80 % ihres Nominalwertes anzusetzen.
12 Schlussbestimmungen
1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den
Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
Hannover, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2 Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren
Kunden gilt deutsches Recht.
3 Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
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