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Prospekt / brochure

AGB - Wohlenberg Werkzeugmaschinen GmbH

1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse über Lieferungen und Leistungen von uns. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung.

2 Kollidierende Geschäftsbedingungen
Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.

3 Vertragsabschluß
1 Auf Wunsch unserer Kunden erstellen wir gern ein schriftliches Angebot. An dieses Angebot halten wir uns drei Monate ab Ausstellungsdatum gebunden, sofern nicht anders beschrieben.
2 Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
3 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.

4 Preise und Zahlung
1 Bei Bestellung im Zeitraum der Angebotsgültigkeit gelten die Preise ab Werk, ohne Schmierstoff- Erstausrüstung, sofern nicht im Angebot anders beschrieben.
Bei Rechnungsstellung im Inland wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Kosten für Verpackung, Versand, Fracht, Rollgeld, Versicherung, Zollgebühren und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde, sofern nicht
im Angebot / in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten.
Die Vergütung für unsere Leistungen ist entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung durchzuführen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen sowie eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
2 Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung wegen anderer Forderungen ist ausgeschlossen.
3 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

5 Umfang der Lieferung und Teilleistungen
1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

6 Lieferzeit
1 Die Lieferzeit zählt ab Eingang der schriftlichen Bestellung und der Anzahlung auf einem unserer Konten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches unseres Unternehmens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich die Fertigstellung oder die rechtzeitige Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
3 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden anschließend mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern.

7 Gefahrenübergang
1 Nach Ablauf der Bereitstellungsfrist oder mit Übergabe zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert

8 Mängelgewährleistung
1 Besondere Eigenschaften für unsere Lieferungen sagen wir grundsätzlich nicht zu, es sei denn, dass sich ein entsprechender schriftlicher Vermerk in unserer Auftragsbestätigung befindet.
2 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften.
3 Für Mängel der Lieferung übernehmen wir innerhalb von 12 Monaten ab Datum des Inbetriebnahmeprotokolls Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen, falls in der Auftragsbestätigung nicht anders beschrieben.
4 Offensichtliche Mängel und versteckte Mängel sind nach Entdeckung des Mangels innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Der Kunde hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.
5 Die Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung des Kunden als berechtigt herausstellt. Wir sind befugt, die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung durch Monteure oder Hilfskräfte unserer Wahl durchführen zu lassen. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in dem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.
6 Im Falle der Gewährleistung kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) nur dann verlangen, wenn unsere Bemühungen um Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen oder wir solche Maßnahmen ablehnen.

7 Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernehmen wir für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
8 Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere die Haftung auf Schadensersatz, übernehmen wir nicht. Eine Haftung für Folgeschäden/Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der leichten Fahrlässigkeit bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

9 Haftung für Nebenpflichten
1 Sofern durch unser Verschulden der Liefergegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen des Abschnittes 8 entsprechend.
2 Wir geben bei allen Lieferungen die Herstellererklärung im Sinne der EG-Maschinenrichtlinien 89/392/EWG ab; diese Herstellererklärung wird Bestandteil des Vertrages und der Gesamtdokumentation.
3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Waren für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10 Recht des Lieferers auf Rücktritt
Wird uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir unter angemessener Fristsetzung eine im Geschäftsverkehr anerkannte Sicherheit für dessen Gegenleistung verlangen. Wird uns innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Sicherheit nicht vorgelegt, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

11 Eigentumsvorbehalt
1 Wir behalten uns an den von uns gelieferten Gegenständen das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandenen Forderungen oder aus anderen bei Lieferung bestehenden oder künftigen Forderungen mehr bestehen (erweiterter Vorbehalt). Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Kunden besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis der Wechsel vom Besteller eingelöst ist. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.
2 Der Vorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Kunden, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren gegen Dritte erwirbt. Die Forderungen werden in voller Höhe abgetreten. Der Kunde tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
4 Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware und geht dadurch das vorbehaltene Eigentum unter oder verarbeitet der Kunde die von uns nur bearbeitete Sache, so erfolgt die Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache oder dem Herstellwert unserer Bearbeitungsleistung an der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde durch den Weiterverkauf der der Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sache entstehenden Forderungen mit dem Anteil der Verarbeitungsklausel an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
5 Unsere Sicherungsrechte hindern den Kunden nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist daher der Kunde verpflichtet, uns auf erstes Verlangen die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.
6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.
7 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Der realisierbare Wert der Sicherheiten berechnet sich folgendermaßen:
a. Sachen sind mit dem jeweiligen Kaufpreis anzusetzen.
b. Forderungen sind mit 80 % ihres Nominalwertes anzusetzen.

12 Schlussbestimmungen
1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hannover, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2 Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht.
3 Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

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  schween@wohlenberg-werkzeugmaschinen.de
Erarbeitet:  Dr. - Ing. A. Schween
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Stand: Juli 2007